ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER REDL KARTON GmbH

(Stand: April 2015)

A / Verkaufsbedingungen

§ 1 – Vertragsabschluss

  1. Lieferverträge werden vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden nur aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen. Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
  2. Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
  4. Sämtliche Angebote sind freibleibend und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung.
  5. Für Lieferungen verstehen sich die Größenangaben als Innen mm – Maße in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe. Ergänzend gelten die vom Verband der Wellpappen – Industrie e.V., Hilpertstraße 22, 64295 Darmstadt, erarbeiteten technischen Richtlinien und Standards in der beim Vertragsabschluss gültigen Fassung. Diese werden auf Anforderung dem Kunden zur Verfügung gestellt.

§ 2 – Ausführung der Lieferung

  1. Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber.
  2. Der Auftragnehmer ist zu branchenüblichen Mehr- und Minderlieferungen (bis zu 10%) berechtigt. Berechnet wird die gelieferte Menge.
  3. Teillieferungen sind im unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.
  4. Soweit Abholung vereinbart ist, geht die Sachgefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden über. Erfolgt die Abholung nicht termingerecht, ist REDL KARTON nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden oder einzulagern.
  5. REDL KARTON ist – unbeschadet der eigenen, vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen – berechtigt, die Lieferungen und Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

§ 3 – Palettierung

  1. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.
  2. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.
  3. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer bzw. dessen Logisikdienstleister Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
  4. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt. 

§ 4 – Werkzeuge und Schutzrechte

  1. Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Klischees, Werkzeuge und andere Hilfsmittel (im folgenden: Werkzeuge) bleiben grundsätzlich Eigentum des Auftragnehmers, auch dann, wenn die Herstellung oder Beschaffung dem Kunden teilweise oder vollständig in Rechnung gestellt wird
  2. REDL KARTON ist berechtigt diese Werkzeuge 12 Monate nach der letzten Ausführung eines Auftrages, bei dem die Werkzeuge eingesetzt werden, zu vernichten, ohne dass ein finanzieller Ausgleich von REDL KARTON an den Kunden zu erfolgen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kunde auf eigene Kosten die Herausgabe der Werkzeuge verlangen.
  3. Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung trägt der Auftraggeber. Soweit dem Auftragnehmer fremde Schutz- und Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber darauf hin.

§ 5 – Abnahmeverzug des Auftraggebers

  1. Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
  2. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers wegen Gläubigerverzuges bleiben unberührt.

§ 6 – Lieferfrist / Liefertermin

  1. Lieferfristen bzw. Liefertermine gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.
  3. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  4. Abrufaufträge, also Aufträge bei denen die Lieferung von mindestens zwei Teilmengen (Abrufe) innerhalb eines definierten Zeitraumes vereinbart ist, sind terminlich vom Auftraggeber so abzurufen, dass die Gesamtmenge innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Auftragsbestätigung abgerufen wird bzw. vom Auftragnehmer ausgeliefert werden kann.

§ 7 – Höhere Gewalt

  1. Falls durch Einwirkung höherer Gewalt die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen.
  2. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 – Gewährleistung, Haftung

  1. Beanstandungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich an zu zeigen. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen.Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Auftraggeber unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.
  2. Sollte die gelieferte Ware Mängel aufweisen, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht um nur unerhebliche Mängel handelt, ist der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt; § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen ihm nach  Maßgabe von § 8 Ziffer 5. dieser Bedingungen zu.
  3. Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung.
  4. Für branchenübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen wie in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung, Rillung, Farben und Druck übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die Beurteilung der Branchenüblichkeit bzw. der technischen Vermeidbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Prüfkataloge für Wellpappenschachteln des Verbandes der Wellpappen-Industrie e.V., Darmstadt, sowie der DIN- Norm für Wellpappenverpackungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, die dem Kunden auf Wunsch übersandt werden.
  5. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Macht der Auftraggeber im Falle eines leicht fahrlässigen Lieferverzugs des Auftragnehmers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung geltend, so ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufs – maximal aber auf die Höhe des Auftragswertes – begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dem vorstehenden Absatz dieses § 8 Ziffer 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs und / oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  6. Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von Beschaffungsrisiken, sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

§ 9 – Rechnungserteilung, Fälligkeit, Zahlung

  1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise des Auftragnehmers frei Hof und ohne Ausladen. Für das Ausladen der gelieferten Ware ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Er trägt dafür Sorge, dass die Entladung unverzüglich nach Anfahrt des Transportfahrzeuges fachgerecht erfolgt.
  2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Soll die Ware mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluß geliefert werden, haben die Parteien eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren, wenn sich in der Zwischenzeit die Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers nachweisbar ändert, insbesondere wenn die Rohstoffpreise steigen.
  4. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen von üblichen Kredit- und Factoringverträgen Forderungen gegenüber Auftraggebern an Dritte abzutreten.

§ 10 – Zahlungsverzug

  1. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fällige Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.
  3. Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, für ausgeführteLieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Stellung banküblicher Sicherheiten verlangen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Auftraggeber geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang einer berechtigten Mahnung geleistet hat.
  5. Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt.

§ 11 – Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
  3. Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht; die Verarbeitung oder Umbildung der Ware wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen.
  4. Wird die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
  5. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.

§ 12 – Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten – auch für Scheck- und Wechselklagen – ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, von welcher der Auftrag bestätigt wurde. Dies gilt nur, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
  2. Es gilt ausnahmslos deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 13 – Unwirksamkeit von Bestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.